§ 1 Auftragsumfang

Die UNIAQ AG erbringt für den Auftraggebern die unter Angebotsgegenstand aufgeführten Dienstleistungen. Den Umfang und die Zeitpunkte zur Erbringung der einzelnen Dienstleistungen werden zwischen den Parteien In einem gesonderten Vertrag festgelegt. Zwischen Beauftragung und Projektstart ist - sofern nicht anders vereinbart - eine 4-wöchige Vorlaufzeit zu berücksichtigen.
Änderungen der Zielsetzung oder eine Erweiterung des Leistungsumfanges können zur Anpassung der vereinbarten Termine und Aufwände führen und bedürfen genauso wie abweichende mündliche Absprachen der Schriftform.
Eine Unterbrechung oder Verschiebung eines bestätigten Auftrags ist nur in Absprache und in schriftlicher Vereinbarung mit der UNIAQ AG möglich.
Auftragsgegenstand ist die im jeweiligen Angebot vereinbarte Leistung. Ein Erfolg wird nicht zugesagt. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet der UNIAQ AG alle zur Ausführung des Auftrages nötigen Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig, d.h. spätestens 1 Woche vor Projektstart an die UNIAQ AG zu liefern und zur Verfügung zu stellen, um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu ermöglichen.

§ 2 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber und die UNIAQ AG verpflichten sich zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Die Arbeitsteilung erfolgt einvernehmlich zu Beginn des Projektes.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder alle bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Mitwirkungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die UNIAQ AG kostenlos erbracht werden. Insbesondere stellt der Auftraggeber die qualifizierte und aktive Mitarbeit der am Projekt beteiligten Erfüllungsgehilfen in ausreichendem Umfang sicher. Weitere Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers sind zum sporadischen Einsatz nach Anfall der fachlichen Problemstellungen bereitzustellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet der UNIAQ AG alle zur Ausführung des Auftrages nötigen Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig vor Projektstart zu liefern und zur Verfügung zu stellen, um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu ermöglichen.
Soweit der Auftraggeber der UNIAQ AG Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist.

§ 3 Vergütung, Zahlung

Zahlungen sind - soweit nicht abweichend vereinbart - sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Auftraggeber kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung ohne Mahnung in Verzug.
Der Auftraggeber kann Rechnungen über Unterstützungsleistungen nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten.
Gegen Ansprüche der UNIAQ AG kann der Auftraggeber nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist.
Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die UNIAQ AG berechtigt, die Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 Vertraulichkeit

Die UNIAQ AG verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betrieb und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Auftrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

§ 5 Urheber- und Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der UNIAQ AG im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der UNIAQ AG.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Dies sind insbesondere Konzepte, Gestaltungen, Grafiken, Zeichnungen, Texte und sonstigen Unterlagen.
Die UNIAQ AG darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen der UNIAQ AG und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger Abstimmung in Textform zulässig. Ungeachtet dessen darf die UNIAQ AG den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung vervielfältigen und verbreiten sowie zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben und auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
Der Auftraggeber räumt der UNIAQ AG zu diesem Zweck das Recht ein, sein Firmenlogo zu Eigenwerbungszwecken auf der Website zu veröffentlichen. Der Auftraggeber kann das Nutzungsrecht jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der UNIAQ AG mit einer Frist von vier Wochen kündigen. In diesem Fall hat die UNIAQ AG die auf der Website veröffentlichten Firmenlogos und Hinweise auf den Auftraggeber innerhalb der vorgenannten Frist entfernen.
Die Arbeiten von der UNIAQ AG dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht UNIAQ AG vom Auftraggeber ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der UNIAQ AG.
Über den Umfang der Nutzung steht der UNIAQ AG ein Auskunftsanspruch zu.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von UNIAQ AG angefertigt werden, verbleiben bei UNIAQ AG . Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. UNIAQ AG schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

§ 6 Haftung der UNIAQ AG

Die Haftung bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, höchstens auf das Doppelte des Nettorechnungsbetrages der betreffenden Leistung maximal jedoch auf € 10.000,00. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit UNIAQ nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftung ist ferner in Fällen höherer Gewalt und für den Fall technischer Schwierigkeiten, die außerhalb des Einfluss- und Verantwortungsbereiches der UNIAQ liegen, ausgeschlossen.
Soweit der Auftraggeber Unterlagen bereitstellt oder Vorgaben bezüglich der Auftragsdurchführung macht, ist die Haftung von UNIAQ ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Durchführung des Auftrages gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts oder des Urheberrechts verstößt.
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der UNIAQ.
Erachtet die UNIAQ einen Auftrag für wettbewerbsrechtlich bedenklich, so kann dieser bis zur Prüfung durch eine sachkundige Person oder Institution zurückgestellt werden. Die Kosten für solche eine Prüfung trägt nach vorheriger Freigabe der Auftraggeber.
Die UNIAQ haftet nicht für irreführende oder unzutreffende Werbemitteilungen des Auftraggebers.
Die Richtigkeit der erstellten Druckunterlagen und Mailvorlagen im Hinblick auf Texte, Vollständigkeit, Layout und Satzstellung, sind vor Projektbeginn vom Auftraggeber zu prüfen und abzuzeichnen. Unterlässt der Auftraggeber diese Prüfung, so übernimmt die UNIAQ keine Haftung für entstandene Schäden.

§ 7 Schlussbestimmungen

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach diesem Vertrag.
Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

Es gilt deutsches Recht.

Gerichtsstand ist der Sitz der UNIAQ AG

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Dienstleistungsvertrag §§611ff des BGB.